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ORDNUNG FÜR AKTIVMITGLIEDER
DES SKITZERLAND® VEREINS
Artikel 1 – Mitgliedschaft
Artikel 2 – Beitrag und Finanzierung
Artikel 3 – Rechte und Pflichten
Artikel 4 – Vertraulichkeit und Kommunikation
Artikel 5 – Anerkennung der Ordnung und der Statuten
- Jede Person oder jedes Unternehmen wird durch Zahlung des von der Generalversammlung (GV) festgelegten Jahresbeitrags aktives Mitglied.
- Die Mitgliedschaft wird mit Eingang der Zahlung wirksam.
- Aktivmitglieder können über Innovationsprojekte abstimmen, die vom Komitee ausgewählt wurden.
Artikel 2 – Beitrag und Finanzierung
- Der Jahresbeitrag ist für alle Aktivmitglieder obligatorisch.
- Der Beitrag wird jedes Jahr automatisch erneuert, sofern keine schriftliche Austrittserklärung vorliegt.
- Einmalige Spenden sind möglich, verleihen jedoch keinen Mitgliedsstatus und kein Stimmrecht.
Artikel 3 – Rechte und Pflichten
- Aktivmitglieder müssen die Statuten des Vereins und diese Ordnung einhalten.
Artikel 4 – Vertraulichkeit und Kommunikation
- Informationen, die im Rahmen des Vereins geteilt werden, müssen vertraulich bleiben, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
- Mitglieder können Mitteilungen des Vereins zu Projekten, Veranstaltungen und Innovationen erhalten.
Artikel 5 – Anerkennung der Ordnung und der Statuten
- Die Mitgliedschaft im Verein setzt die volle Anerkennung dieser Ordnung und der Statuten voraus.
- Streitigkeiten werden gemäß den Statuten und dem Schweizer Vereinsrecht geregelt.